Wird ein Gebrauchtwagenkauf zwischen einem Händler und einer Privatperson abgewickelt, so ist der Händler verpflichtet, im Rahmen der Gewährleistung Sachmängel am Wagen, die innerhalb von zwei Jahren gemeldet werden, auf seine Kosten zu beheben.
Das betrifft jedoch ausschließlich Mängel, die bewiesenermaßen beim Verkauf bereits bestanden und nicht aufgrund Verschleißerscheinungen entstanden. Diese Abgrenzung ist nicht immer leicht feststellbar und obliegt im Zweifelsfall einem unabhängigen Gutachter.
Besteht tatsächlich ein Sachmangel und der Händler kommt seiner Verpflichtung zu Reparatur oder Austausch nicht nach, kannst Du je nach Fall eine Kaufpreisminderung, Schadensersatz, Kostenübernahme bis hin zum Vertragsrücktritt beantragen.
Achtung: Die Gewährleistung ist nicht zu verwechseln mit der Garantie!
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Zwischen Gewährleistung und Garantie bestehen einige essenzielle Unterschiede. Der wichtigste ist: Während die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist und eingehalten werden muss, ist die Garantie ein freiwilliges Angebot, dass meist eingesetzt wird, um den Kauf schmackhaft zu machen.
Gewährleistung
Die Gewährleistung, auch Sachmängelhaftung genannt, ist ein rechtlich verankertes Konzept. Findet ein Autoverkauf zwischen einem Unternehmen, also etwa einem Händler, und einer Privatperson statt, so darf der Unternehmer diese Haftung nicht einschränken oder ausschließen. Der Verkäufer haftet somit für einen bestimmten, gesetzlich festgelegten Zeitraum für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs, zunächst unbemerkt, bereits bestanden.
Der Käufer muss den Mangel innerhalb der Verjährungsfrist melden, nur dann ist der Verkäufer verpflichtet, ihn zu beheben. Außerdem ist zu beachten, dass während der ersten sechs Monate nach dem Verkauf die Beweislast beim Verkäufer liegt, danach beim Käufer. Solltest Du also einen Mangel an deinem kürzlich gekauften Gebrauchtwagen bemerken, melde ihn so schnell wie möglich.
Garantie
Die Gebrauchtwagengarantie ist nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern ein zusätzliches Service, dass der Verkäufer dem Käufer bieten kann, meist verbunden mit erhöhten Verkaufskosten. Das Bestehen einer Garantie schließt den rechtlichen Anspruch auf Gewährleistung nicht aus.
Die größten Unterschiede zur gesetzlichen Gewährleistung sind:
- Es ist innerhalb des Garantiezeitraums nicht von Bedeutung, wann der Mangel aufgetreten ist.
- Garantien decken nicht zwingend alle Reparaturen zur Gänze ab. Meist sind nur bestimmte Fahrzeugteile inkludiert oder es gibt einen Selbstbehalt.
- Die Reparatur im Rahmen einer Garantie kann in anderen (Vertrags-)Werkstätten durchgeführt werden.
- Die Garantie gibt dem Käufer in der Regel nicht das Recht, vom Verkauf zurückzutreten bzw. eine Preisreduktion zu beantragen.
Wann fällt eine Reparatur in die Kategorie Verschleiß oder Mangel?
Mängel und Verschleißerscheinung voneinander zu unterscheiden ist oft sehr schwierig, für die Anwendung der Gewährleistung jedoch von grundlegender Bedeutung. Denn die Gewährleistung greift nur dann, wenn es sich um einen Mangel handelt, der bewiesenermaßen beim Verkauf bereits bestanden hat und der innerhalb von zwei Jahren gemeldet wird.
Ob es sich um einen Mangel handelt, der bereits bei Verkauf bestand, muss im Streitfall von einem unabhängigen Gutachter entschieden werden. Ein solches Gutachten ist natürlich mit Kosten verbunden, die zunächst vorgestreckt werden müssen. Es lohnt sich, sich vor Geltendmachung eines Mangels genau zu informieren, welche Art von Schäden üblicherweise als Mängel kategorisiert werden. Dazu können bereits ergangene Gerichtsurteile konsultiert werden. Beachte aber, dass die endgültige Entscheidung immer vom Einzelfall abhängig ist.
Welche Rechte hast Du in Bezug auf die Gewährleistung?
Vertragsrücktritt oder Kaufpreisminderung
Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, Sachmängel rasch und kostenlos zu reparieren oder, falls notwendig, defekte Teile auszutauschen. Tut er das nicht oder ist eine Reparatur aus einem bestimmten Grund nicht möglich, hat der Käufer das Recht auf eine Preisreduktion oder im äußersten Fall auf Auflösung des Vertrages. Wird der Vertrag aufgelöst, heißt das, dass das Verkaufsgeschäft rückgängig gemacht wird und der Gebrauchtwagen an den Händler retourniert wird.
Schadensersatz bei Nichterfüllung
Kommt der Verkäufer nach zweimaliger Aufforderung seiner Pflicht nicht nach, besteht eventuell die Möglichkeit, Schadensersatz zu beantragen. Bevor das Recht auf Schadensersatz schlagend wird, muss dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mangel doch noch zu beseitigen.
Kostenübernahme
Die Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer nicht nur dazu, die Kosten der Beseitigung des Mangels zu übernehmen, sondern auch die damit zusammenhängenden Kosten. Dazu zählen etwa Abschleppkosten.
Die erweiterte Sachmangelhaftung bezieht sich auf die Informationen, die ein Händler vor Verkauf des Gebrauchtwagens weitergibt und die sich als falsch herausstellen. Behauptet der Händler beispielsweise, ein Wagen wäre jünger als er tatsächlich ist, besteht ein Sachmangel.
Bestehen an einer Sache Mängel, die nicht der Vereinbarung entsprechen oder die übliche Nutzung der Sache einschränken, spricht man rechtlich von einem Sachmangel. Oft ist es leider schwierig, einen Sachmangel tatsächlich als solchen einzuordnen. Im Zweifelsfall muss ein Experte hinzugezogen werden.
Ist ein Mangel oder ein Schaden eindeutig auf Verschleiß zurückzuführen, fällt dies nicht in den Anwendungsbereich der gesetzlichen Gewährleistung und der Händler ist nicht dazu verpflichtet, die Reparatur zu übernehmen. Gibt es zusätzlich zur Gewährleistung eine Garantie, kann es sein, dass die Reparatur teilweise oder gänzlich abgedeckt ist.
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht obliegt nur Unternehmen. Wird ein Gebrauchtwagenkauf zwischen zwei Privatpersonen abgewickelt, wird die Gewährleistung üblicherweise im Kaufvertrag explizit ausgeschlossen. Deshalb sollte man beim Kauf von Privatpersonen das Fahrzeug möglichst gründlich prüfen.
Grundsätzlich hast Du zwei Jahre Zeit, um einen Mangel zu melden. Allerdings wird es, je länger der Verkauf zurückliegt, immer schwieriger zu beweisen, dass der Mangel beim Verkauf bereits bestand und was dessen Ursache ist. Bei Mängeln, die innerhalb der ersten sechs Monate ab Verkauf auftreten, geht man davon aus, dass diese bereits beim Verkauf vorhanden waren und der Verkäufer, sofern er das Gegenteil behauptet, trägt die Beweislast. Danach musst Du als Käufer beweisen, dass der Mangel beim Verkauf bereits bestand.