Reparaturkosten steuerlich absetzen
Eine Autoreparatur kann empfindlich teuer werden, vor allem, wenn das Auto immer älter wird und der Austausch diverser Verschleißteile ansteht. Da wäre es doch praktisch, die Reparaturkosten steuerlich absetzen zu können, um sich wenigstens einen kleinen Teil wieder zurückzuholen. Doch geht das überhaupt? Und wenn ja, wie und unter welchen Voraussetzungen? Grundsätzlich gilt: Ja, Reparaturkosten steuerlich absetzen ist möglich, aber nur in bestimmten Fällen und wenn eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt wird.
Kann man Reparaturkosten steuerlich absetzen?
Wie bereits erwähnt ist die steuerliche Absetzung von Autoreparaturkosten grundsätzlich möglich. Allerdings nicht für jede Art von Reparatur und auch nicht für jedermann. Das wichtigste Kriterium dabei ist die berufliche Nutzung des Fahrzeugs. Somit kann die Reparatur von Geschäftsfahrzeugen meist problemlos steuerlich geltend gemacht werden, doch auch Arbeitnehmer, die ihr privates Auto beruflich nutzen, haben bis zu einem gewissen Grad die Möglichkeit, bei den Reparaturkosten Steuern zu sparen.
Tipp: Die meisten Autobesitzer wissen das natürlich, aber auch Kfz-Versicherungsbeiträge sowie die sogenannte Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) können steuerlich geltend gemacht werden.
Gewerbetreibende vs. Arbeitnehmer
Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler haben es besonders leicht bei der steuerlichen Absetzung von Reparaturkosten. Allerdings müssen sie im Zweifelsfall beweisen, dass es sich bei dem Auto um ein zumindest teilweise zu Geschäftszwecken genutztes Fahrzeug handelt.
- Reine Geschäftsfahrzeuge: Alle Reparaturkosten können steuerlich geltend gemacht werden.
- Teilweise geschäftlich genutzte Fahrzeuge: Die Kosten der Reparatur können in der Steuererklärung angegeben werden, gegebenenfalls kann verlangt werden, den jeweiligen Anteil der privaten und geschäftlichen Nutzung zu berechnen und die Kosten können nur anteilig abgesetzt werden. Am besten nachzuvollziehen ist dies durch ein sorgfältig geführtes Fahrtenbuch.
Für Arbeitnehmer ist es etwas schwieriger, Kfz-Reparaturkosten steuerlich geltend zu machen. Grundbedingungen sind, dass der Arbeitnehmer sein privates Auto zu Geschäftszwecken nutzt, vom Arbeitgeber dafür keine Kosten erstattet bekommt und keine Pendlerpauschale bezieht. Geltend gemacht werden kann ausschließlich die berufliche Nutzung des Fahrzeugs, das heißt, die Kosten werden in jedem Fall nur anteilig akzeptiert. Es lohnt sich, hierzu ein Fahrtenbuch zu führen, um jeweils nachweisen zu können, in welcher Intensität das Auto zu beruflichen Zwecken verwendet wird.
Arbeitnehmer sollten sich unbedingt darüber im Klaren sein, dass, wenn sie bereits die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen, sie damit automatisch auf die Geltendmachung von normalen Reparaturen verzichten.
Reparaturkosten in Folge eines Unfalls
Hier gab es in den letzten Jahren eine für Arbeitnehmer leider unerfreuliche gesetzliche Neuerung. Nimmst Du als Arbeitnehmer die Entfernungspauschale in Anspruch, kannst Du auch Reparaturen zur Beseitigung von Unfallschäden nicht geltend machen. Allerdings gibt es eine Ausnahme, und zwar die Krankheitskosten, die aufgrund eines Unfalls entstanden sind.
Auch welche Arten von Fahrten tatsächlich als berufliche Fahrten anerkannt werden, ist vom Finanzamt genau festgelegt. Selbst bei kleinen Abweichungen und Umwegen wird hier sehr streng gegen die Absetzung der Kosten entschieden.
Berufliche Fahrten sind:
- Arbeitsweg
- Dienstreisen
- Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung
Autoreparatur in der Steuererklärung angeben
Du weißt nun, dass Du Reparaturkosten unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen kannst. Aber wie genau gibt man diese in der Steuererklärung an? Auch das hängt wieder davon ab, ob Du ein Gewerbe betreibst oder Arbeitnehmer bist. Prinzipiell gilt, dass die Kosten in dem Jahr steuerlich abgesetzt werden können, in dem sie bezahlt wurden. Von der Versicherung bezahlte Kosten sind in jedem Fall auszunehmen – Du kannst nur den Betrag geltend machen, den Du auch tatsächlich bezahlt hast!
Gewerbetreibende:
- Im Fall des Geschäftsfahrzeugs zählen Reparaturkosten zu den Betriebsausgaben.
- Bei einer teilweisen privaten Nutzung des Fahrzeugs können nur berufsbedingt zurückgelegte Kilometer als Betriebsausgaben angegeben werden (dabei können auch Reparaturkosten berücksichtigt werden).
Arbeitnehmer:
- Wie bereits erwähnt sieht das Finanzamt etwaige Reparaturkosten durch den Bezug der Pendlerpauschale als bereits abgegolten. Die Entfernungspauschale wird als Werbungskosten eingetragen.
- Krankheitskosten entstanden durch Unfälle auf Dienstfahrten müssen zusätzlich angegeben werden, werden allerdings nur berücksichtigt, wenn die zumutbare Belastungsgrenze überschritten wird.
Steuerliche Absetzung von Reparaturkosten in Österreich
In Österreich wird die Angelegenheit sehr ähnlich gehandhabt wie in Deutschland. Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt, zählt es zum Betriebsvermögen und laufende Betriebskosten und Abnutzungen können steuerlich geltend gemacht werden. Grenzen gibt es hierbei bei den ursprünglichen Kosten des Kfz und der Mindestnutzungsdauer. Den Nachweis über den jeweiligen Anteil der betrieblichen und privaten Nutzung bringt auch hier ein laufend geführtes Fahrtenbuch.
Wird die Pendlerpauschale bzw. das Kilometergeld geltend gemacht, besteht kein Anspruch auf zusätzliche Aufwendungen.
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